Bild 18. Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Landkreises Bautzen

18. Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Landkreises Bautzen

Termin: 08.05.2023

Ort: Landratsamt Bautzen, 02625 Bautzen, Bahnhofstraße 9, Großer Saal

Zeit: 17.00 Uhr

Der Jugendhilfeausschuss ist in Deutschland, neben der Verwaltung des Juigendamtes, Bestandteil der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Ihm gehören Mitglieder der Vertretungskörperschaft des öffentlichen Trägers an beziehungsweise von dieser gewählte Personen, die in der Jugendhilfe erfahren sind und Vertreter*innen, die von den anerkannten Freien Trägern der Jugendhilfe vorgeschlagen werden.

Während die Verwaltung die laufenden Geschäfte erledigt, hat der Jugendhilfeausschuss ein Beschlussrecht in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendhilfe. Die verantwortliche Beteiligung von engagierte Bürger*innen sowie Fachkräften der Jugendhilfe mit der Behörde „Jugendamt“ ist einzigartig in der deutschen Verwaltungsstruktur ist. Die Entscheidungen des Jugendhilfeausschusses binden das Handeln der Jugendamtsverwaltung.

§ 71 SGB VIII Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss

[…]

(3) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
1.der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2. der Jugendhilfeplanung und
3.der Förderung der freien Jugendhilfe.

(4) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

[…]