Bild Neuer Jugendhilfeausschusses im Landkreises Bautzen

Neuer Jugendhilfeausschusses im Landkreises Bautzen

Der Jugendhilfeausschuss ist in Deutschland, neben der Verwaltung des Juigendamtes, Bestandteil der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Ihm gehören Mitglieder der Vertretungskörperschaft des öffentlichen Trägers an beziehungsweise von dieser gewählte Personen, die in der Jugendhilfe erfahren sind und Vertreter*innen, die von den anerkannten Freien Trägern der Jugendhilfe vorgeschlagen werden.

Während die Verwaltung die laufenden Geschäfte erledigt, hat der Jugendhilfeausschuss ein Beschlussrecht in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendhilfe. Die verantwortliche Beteiligung von engagierte Bürger*innen sowie Fachkräften der Jugendhilfe mit der Behörde „Jugendamt“ ist einzigartig in der deutschen Verwaltungsstruktur ist. Die Entscheidungen des Jugendhilfeausschusses binden das Handeln der Jugendamtsverwaltung.

§ 71 SGB VIII Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss

[…]

(3) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
1.der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2. der Jugendhilfeplanung und
3.der Förderung der freien Jugendhilfe.

(4) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

[…]


„In § 71 Abs. 3 S. 2 SGB VIII wird die Formulierung „soll gehört werden“ verwendet. Die Ausgestaltung dieser Vorschrift als Soll-Regelung bedeuet, dass im Regelfall einen Verpflichtung zur Anhörung besteht und diese nur ausnahmsweise unterbleiben kann. Unterbleibt die Anhörung, muss der Kreistag dies auch begründen. Kann er nicht begründen, dass es sich um einen Ausnahmefall handelt, stellt die Verletzung des Anhörungsrechts einen Verfahrensfehler dar […]
Die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Kommunalverfassungsrecht, also aus der Sächsischen Landkreisordnung, nicht aus der SGB VIII. Grundsätzölich sind alle Mitglieder eines Jugendhilfeausschusses nicht weisungsgebunden und damit in ihrer Entcsheidungsfreiheit unabhängig. Der Sinn der Beteiligung der freien Jugendhilfe liegt gerade darin, im Interesse der jungen Menschen an der Willensbildung über die Jugendpolitik der kommunalen Gebietskörperschaften mitzuwirken. Es geht um die Interessen der jungen Menschen und nicht um die Interessen der einzelnen Träger.“
Quelle: „Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Bautzen – ein Leitfaden für seine Mitglieder“

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Der neue Jugendhilfeausschuss im Landkreis Bautzen tagt Anfang November zum ersten Mal:

Termin: 04.11.2024

Zeit: 17.00 Uhr

Ort: Landratsamt Bautzen, 02625 Bautzen, Bahnhofstraße 9, Großer Saal

Tagesordnung: https://webservice.landkreis-bautzen.de/bi/to010.asp?SILFDNR=1462

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Weitere Informationen: https://webservice.landkreis-bautzen.de/bi/si010_e.asp